Der BGH hat entschieden, dass einem Fahrradfahrer kein Mitverschulden angelastet werden kann, wenn er bei einem Unfall keinen Helm trägt und dieser den Schaden vermindert hätte. Er begründet dies damit, dass kein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahingehend besteht, dass beim Fahrradfahren ein Helm zu tragen ist, da nur 11 % der Fahrradfahrer innerorts einen Helm tragen.
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